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IBF Solutions AG beurteilt Haftungsrisiken von Konstrukteuren

Seit über 20 Jahren dürfen in der EU und in der Schweiz Maschinen und Anlagen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zuvor eine Konformitätserklärung rechtsverbindlich unterschrieben wurde. Dementsprechend haben viele Unternehmen Methoden zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen entwickelt. Leider halten diese Methoden, die nach einem Schadensfall vor allem von Versicherungen akribisch geprüft werden, in der Praxis nicht immer stand. Es stellt sich heraus, dass die Unterschrift nicht hält, was sie verspricht.

Bevor die Unterschriftenleistung erfolgen kann, muss sichergestellt sein, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechend Anhang I der Maschinenrichtlinie und die Anforderungen eventuell weiterer geltenden EU-Richtlinien erfüllt und dass die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurden.

Dementsprechend haben viele Unternehmen Methoden zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen entwickelt. Leider halten diese Methoden, die nach einem Schadensfall vor allem von Versicherungen akribisch geprüft werden, in der Praxis nicht immer stand. Es stellt sich heraus, dass die Unterschrift nicht hält was sie verspricht. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klindt bringt es im SafetyReport 1 der Firma IBF auf den Punkt: „Man muss sich manchmal wundern, wie voreilig – leichtsinnig diese Unterschriften gegeben werden“.

Sorge vor dem Strafrecht berechtigt?

Viele handelnde Personen denken bei Haftungsfragen vor allem an das Strafrecht. Recherchen der ständigen Rechtsprechung zeigen jedoch, dass das weitaus größere Risiko für eine leichtfertig geleistete Unterschrift in der verloren gegangenen Versicherungsdeckung lauert, was in erster Linie für das Unternehmen und in weiterer Folge für Mitarbeiter des Unternehmens ernsthafte wirtschaftliche Risiken darstellen kann. Eine maßgebliche Voraussetzung, damit eine Versicherung einen eingetretenen Schaden auch tatsächlich decken muss, ist nämlich, dass im Design- und Herstellungsprozess die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Das genau ist aber nicht erfüllt, wenn Risikobeurteilungen nicht entsprechend den „Allgemeinen Grundsätzen“ der Maschinenrichtlinie (siehe Kasten 1) erfolgt sind und wenn die Grundsätze für die Integration der Sicherheit (siehe Kasten 2) nicht in die Maschinenkonstruktion eingeflossen sind. Genau diese Forderungen sind in den gängigen Umsetzungen häufig nicht erfüllt, ganz im Gegenteil: Risikobeurteilungen werden – wenn überhaupt – erst nach dem Bau einer Maschine durchgeführt, nicht selten von dritten Personen. Was hier als „Risikobeurteilung“ bezeichnet wird, ist in der Realität aber bestenfalls eine (kostspielige?) sicherheitstechnische Überprüfung. Anhand der Dokumentationen ist es für Versicherungen sehr leicht nachweisbar, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden.

Haftet Unterzeichner persönlich?

Wer für einen eingetretenen Schaden tatsächlich haftet, ist im Einzelfall eine schwierige juristische Frage. Allerdings drängen sich die Unterzeichner der Konformitätserklärung als erste Ansprechpartner quasi förmlich auf. Da die Unterschriftenleistung unter die Konformitätserklärung „rechtsverbindlich“ erfolgen muss, agiert diese Person in der Regel aus einer gehobenen Stellung im Unternehmen. Seit 1975 urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland, dass Geschädigte nicht nur vom Hersteller Schadensersatz verlangen können, sondern von jedem Mitarbeiter, der eine „herausgehobene und verantwortliche Stellung innehat“. Im Klartext bedeutet dies: Geschädigte können nicht nur gegenüber Unternehmen rechtliche Ansprüche geltend machen sondern auch gegenüber natürlichen Personen. Vor allem nach einer möglichen Insolvenz des (ehemaligen) Arbeitgebers kann dies schlagend werden. Immer häufiger machen auch die Unternehmen selbst von den Möglichkeiten der Schadenersatzforderungen gegenüber deren (ehemaligen) Mitarbeitern Gebrauch, insbesondere, wenn persönliche Verhältnissen getrübt sind.

Haften Konstrukteure persönlich?

Jeder Staatsbürger ist grundsätzlich zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze verpflichtet. Es bestehen jedoch gesetzliche Organisationspflichten für Arbeitgeber und Vorgesetzte. Diese werden von sorgfältig arbeitenden Mitglieder der Geschäftsführung in vielen Fällen auch verantwortungsbewusst wahrgenommen. Dennoch halten sich operativ tätige Mitarbeiter teilweise nicht daran. Einzelne Mitarbeiter ignorieren nicht nur die gesetzlichen Vorgaben sondern auch die Vorgaben des internen (Qualitäts-)Managements. Dies birgt Haftungsrisiken aus dem Straf- und Zivilrecht aber – was vielen nicht bewusst ist – auch aus dem Arbeitsrecht! 

Um diesbezüglich unnötige Panik zu vermeiden, haben die Rechtsanwälte Dr. Thomas Wilrich (München) und Hans-Joachim Hess (Zürich) die tatsächlichen Haftungsrisiken für Konstrukteure aus dem deutschen, österreichisch und schweizerischen Recht genauer unter die Lupe genommen. (Einen ausführlichen Fachbeitrag dazu gibt es unter www.ibf-solutions.ch/fachbeitrag.)

Was fordert die Maschinenrichtlinie?

Bringt man die Anforderungen der Maschinenrichtlinie auf den Punkt, so fordert das Gesetz im Wesentlichen nur, dass diejenigen Personen, die im Konstruktionsprozess über konkrete technischer Lösungen entscheiden, die damit eventuell verbundene Gefährdungen identifizieren und geeignete sicherheitstechnische Lösungen wählen, um das (Rest-)Risiko auf ein vertretbares Mindestmaß zu reduzieren. Für den späteren Nachweis, dass diese Arbeiten auch tatsächlich und mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurden, verpflichtet die Maschinenrichtlinie in Anhang VII dazu, die „zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen“ zu beschreiben und die „gegebenenfalls von der Maschine ausgehenden Restrisiken“ anzugeben.

Aufwand gering halten.

Die Kosten für die sicherheitstechnischen Überlegungen können sich beim ersten Projekt amortisieren, zum Beispiel, wenn sich im Rahmen der Risikobeurteilung herausstellt, dass eine teure Sicherheitseinrichtung durch inhärent sichere Konstruktion ersetzt werden kann. Um die Kosten auf ein Minimum zu reduzieren, führt der Weg an einer zentralen Forderung der Maschinenrichtlinie nicht vorbei: Jeder Konstrukteur muss die sicherheitstechnischen Überlegungen in seine täglichen Arbeitsprozesse einbeziehen und projektbegleitend dokumentieren.
Diese Dokumentationen liefern in laufenden Projekten wertvolle Entscheidungshilfen. In Folgeprojekten enthalten sie wertvolles archiviertes Fach- und Erfahrungswissen von möglicherweise zwischenzeitlich ausgeschiedenen Experten. Aber Vorsicht! Der Stand der Technik und der Stand der Normung entwickeln sich kontinuierlich weiter. Bei der Wiederverwendung sicherheitstechnischer Lösungen aus früheren Projekten oder Bibliotheken muss deren Tauglichkeit im Einzelfall geprüft werden!

Unterstützung durch IBF Solutions AG

In kostenlosen Informations- und Lernvideos bietet die Firma IBF viel Basiswissen zur möglichst effizienten und nachhaltigen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. In öffentlichen Seminaren oder in individuellen Workshops bieten erfahrene Spezialisten Hilfe zur Selbsthilfe. IBF entwickelt seit über zwanzig Jahren kontinuierlich an der TÜV-geprüften Praxissoftware Safexpert. Der CE-Leitfaden führt Schritt für Schritt durch das Konformitätsbewertungsverfahren. Statusfunktonen liefern auf Knopfdruck alle offenen Punkte. Der zentrale Zugriff auf harmonisierte europäische Normen sowie die automatisierten Aktualitätschecks erleichtern die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die kontinuierliche Anpassung der Projektdokumentationen an Änderungen im Normen- und Richtlinienwesen. Für kleine und mittlere Unternehmen wird ein besonders kostengünstiges und einfach zu bedienendes Einstiegspaket angeboten.

www.ibf-solutions.ch

Fachbeitrag: www.ibf.at/haften-konstrukteure-fuer-konstruktionsfehler/