Das SECO hat entsprechend die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung angewiesen, Arbeitsausfälle, die auf Devisenschwankungen zurückzuführen sind, als anrechenbar zu erachten. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, werden somit Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Wechselkursschwankungen ab sofort gutgeheissen. Damit steht den angesichts der starken Aufwertung des Frankens stark herausgeforderten Unternehmen ein zusätzliches Instrument zur Sicherung der Arbeitsplätze zur Verfügung, das sich in der Finanzkrise ab 2008 bewährt hatte.
Das WBF weist aber auch audrücklich darauf hin, dass Schwankungen der Devisenkurse grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko gehören. Sie treten immer wieder auf und können jeden Betrieb treffen. Die im Nachgang zur Aufhebung des Mindestkurses durch die SNB aufgetretenen Devisenschwankungen sind aber hinsichtlich Ausmass und Tragweite als ausserordentlich einzustufen. Sie können somit zurzeit nicht als zum normalen Betriebsrisiko gehörend erachtet werden.
Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz können wirtschaftlich bedingte, voraussichtlich vorübergehende Arbeitsausfälle einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstehen lassen. Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeitsausfälle auf Umstände zurückzuführen sind, die zum normalen Betriebsrisiko gehören.https://www.wbf.admin.ch/de/