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Kommt die Revision der Maschinenrichtlinie?

Kommt die Revision der Maschinenrichtlinie?
Durch das Aufkommen «neuer» Technologien wie die Digitalisierung sieht die EU-Kommission anscheinend Handlungsbedarf in Richtung Revision der Maschinenrichtlinie.
Bild: Swissmem

Aktuell nimmt die EU die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter die Lupe, um sie auf allfällige Nachbesserungen abzuklopfen. Laut Branchenverband «Swissmem» scheint eine Revision «aus politischen Gründen» wahrscheinlich.

Wie Urs Meier, Ressortleiter bei Swissmem, in einem Artikel berichtet, hat die EU-Kommission bereits 2016 eine Evaluation gestartet, um die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf «Tauglichkeit in der praktischen Anwendung und die Zielerreichung» zu überprüfen. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die Maschinenrichtlinie in der Praxis gut funktioniert und die Ziele des Gesetzgebers erreicht werden. 

Trotzdem sieht die Kommission anscheinend den Bedarf, die Maschinenrichtlinie aufgrund des Aufkommens von «neuen Technologien» wie künstliche Intelligenz, IoT oder kollaborierende Roboter anzupassen. Zur genaueren Beurteilung wurde eine Studie in Auftrag gegeben. Swissmem vertritt nun die Position «dass eine Revision der Maschinenrichtlinie nicht notwendig ist. Die inzwischen langjährigen Erfahrungen mit dieser Gesetzgebung sind durchwegs positiv, selbst wenn sich immer wieder Auslegungsfragen stellen». Auch die «neuen» Technologien stellen für Swissmem keinen hinreichenden Grund für eine Revision dar.

Allerdings beobachtet Swissmem-Ressortleiter Meier in der EU-Kommission einen Trend hin zur möglichen Revision: «Unter Berücksichtigung der politischen Realitäten zeichnet sich jedoch ab, dass sich diese wohl nicht verhindern lässt. Insofern wird sich Swissmem dafür einsetzen, dass sich die Revision in Grenzen hält und gleichzeitig auch Vereinfachungen für die Maschinenhersteller daraus resultieren (z.B. bei den Betriebsanleitungen).» Und weiter: «So wie es heute aussieht, wird eine allfällig revidierte Richtlinie kaum vor 2023 in Kraft treten. Danach wird es eine Übergangsfrist von ein bis zwei Jahren geben, bis sie anwendbar ist.»